MyHinweis.online - Die Meldestelle für eine sichere Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einer unabhängigen Vertrauensperson
Mit Wirkung vom 02.Juli 2023 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten...
Mit Wirkung vom 02. Juli 2023 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Es setzt die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen um, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden möchten. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten (Für Apotheken zählt der Filialverbund einer Apotheke mit allen Beschäftigten!) sieht das HinSchG eine Einrichtungsfrist für einen „internen Meldekanal“ bis zum 17. Dezember 2023 vor. Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen die Vorgaben des HinSchG spätestens bis zum 2. Juli 2023 umgesetzt haben, Sanktionen treten hier erst am 1. Dezember in Kraft.
Sollte ein interner Meldekanal nicht eingerichtet oder betrieben werden, droht ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro.
Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten sind von der Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals ausgenommen, wobei es sich empfiehlt, aufgrund der Bedeutung und der Anforderungen des HinSchG, ebenfalls eine Meldestelle zu beauftragen.
Die Schutzvorschriften des HinSchG (insbesondere der Schutz vor Repressalien nach § 36 HinSchG) dürften aber wohl auch in diesen Unternehmen gelten, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer einen Rechtsverstoß meldet. Ein Bußgeld von bis zu 50.000 € droht dem, der eine Meldung oder die darauffolgende Kommunikation verhindert (oder dies versucht), der verbotene Repressalien ergreift (oder dies versucht) oder der vorsätzlich oder fahrlässig das Vertraulichkeitsgebot missachtet.
Bereits in der europäischen Whistleblower-Richtlinie (EWG 56) wird insoweit als geeignete Person, um Meldungen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen, der Datenschutzbeauftragte aufgeführt.
Dies überrascht angesichts der Parallelen bei den Anforderungen kaum, schaut man sich die funktionalen sowie inhaltlichen Parallelen im Anforderungsprofil an:
• Sicherstellung der Unabhängigkeit der Tätigkeit;
• Vertraulichkeit bzw. die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit;
• Untersuchung möglicher Verstöße bzw. Meldungen und diese ggf. aufzuklären und auf eine Abstellung etwaiger Verstöße hinzuwirken.
• Seit Anwendung der DSGVO ist die Verschwiegenheitspflicht des Datenschutzbeauftragten in Art. 38 Abs. 5 DSGVO bzw. § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 BDSG geregelt.
MyHinweis.online - Die Meldestelle für eine sichere Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einer unabhängigen Vertrauensperson
Mit „MyHinweis.online“ erhalten Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigte (§ 12 Abs. 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)) eine für sie zwingend vorgeschriebene „Interne Meldestelle“, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Umfasst vom Schutz des Hinweisschutzgesetzes (HinSchG) werden:
• Hinweisgebende Person
• Personen, welche die hinweisgebende Person unterstützen
• Personen, die Gegenstand einer Meldung sind
• sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen werden
Konkret bezieht sich das Hinweisgeberschutzgesetz auf Meldungen zu Verstößen in den Bereichen:
• Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
• Straf- und Bußgeldrecht, Finanz- und Steuerrecht, Verkehrsrecht
• Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität
• Regelungen zum Verbraucherschutz
• Regelungen des Datenschutzes
• Sicherheit in der Informationstechnik
• Regelungen des Verbraucherschutzes
• Vorgaben zum Umweltschutz und Strahlenschutz
• Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Korruption
• Lebensmittelsicherheit und Tierschutz (Futtermittelsicherheit)
• Öffentliches Auftragswesen (Vergaberecht)
• Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter
Zu den Beschäftigten gehören nicht nur die eigenen Mitarbeiter, sondern auch Bewerber*innen, Auszubildende, Praktikant*innen und, wenn vorhanden, auch Leiharbeitnehmer*innen.
Es gilt hier immer die Kopfzahl!
Unsere Leistungen
Ersteinrichtung des Hinweisgeberportals (MyHinweis.online)
• Individualisierung des elektronischen Hinweisgeberportals und Einrichtung des Meldekanals
• Info-Merkblatt Hinweisgeberschutzgesetz für Vorgesetzte
• Mitarbeiter-Merkblatt zum Hinweisgeberschutzgesetz*
• Kommunikation mit internen / externen Anspruchsgruppen (Interessierte Parteien, Betriebsrat)
Elektronisches Hinweisgeberportal (MyHinweis.online)
Bereitstellung folgender Meldekanäle:
• Portal Schriftliche Eingabe bzw. Sprachaufzeichnung
• E-Mail* hinweis@myhinweis.online
• Post* TRIESCHconsult
Hinweisgeberschutz
Michael Triesch
Rheindamm 13
D-40668 Meerbusch
• Festnetznummer* 02150 7090780
• Mobilfunknummer* 0151 17552211
• Messenger Signal* 0151 17552211
• Persönlicher Kontakt*
Dienstleistung: Betrieb der internen Meldestelle gemäß §12 HinSchG
• Bereitstellung und Betreuung des elektronischen Hinweisgeberportals „MyDatenschutz.online“ 24/7
• Anonymität für den Hinweisgeber (ggf. Klärung von Rückfragen mit Hinweisgeber)
• Erfüllung der Aufgaben gemäß §17 HinSchG
• Entgegennahme von eingehenden Hinweisen und neutrale Bewertung (sachlicher Anwendungsbereich gemäß §2 HinSchG)
• Kommunikation mit den Hinweisgebern und ggf. Zeugen
• Prüfen der Plausibilität und Authentizität der eingegangenen Meldungen
• Einhaltung der gesetzlichen Fristen nach Eingang des Hinweises
• Dokumentation der Meldung gemäß §11 HinSchG
• Regelmäßige Informationen rund um das Hinweisgeberschutz-Gesetz
Optionale Leistungen
• Interne Ermittlungen / Unterstützung interner Abteilung nach eingegangenen Hinweisen
• Kommunikation mit internen Stellen
• Vertraulicher Bericht mit Empfehlung für das Unternehmen
• Folgemaßnahmen der internen Meldestelle gemäß §18 HinSchG
• Zuweisung und Bereitstellung einer Ombudsperson
• Bedarfsorientiert anfallende Reisekosten
Hinweisgeberschutzgesetz und Meldestelle
Das Hinweisgeberschutzgesetz, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist und die europäische Whistleblower-Richtlinie in Deutschland umsetzt, betrifft verschiedene Aspekte in Bezug auf die Einrichtung von Meldestellen…
Stärkung der Hinweisgeberrechte: Das Hinweisgeberschutzgesetz und die Rolle der Meldestellen
Das Hinweisgeberschutzgesetz, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist und die europäische Whistleblower-Richtlinie in Deutschland umsetzt, betrifft verschiedene Aspekte in Bezug auf die Einrichtung von Meldestellen und den Schutz von Hinweisgebern. Die Anwendungsbereiche müssen separat betrachtet werden – sowohl für Organisationen, die zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet sind, als auch für die hinweisgebenden Personen. Lassen Sie uns diese Aspekte genauer betrachten:
Erfordernis der Einrichtung einer Meldestelle
Das Gesetz legt fest, dass Unternehmen und Einrichtungen mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtet sind, eine interne Meldestelle einzurichten. Jedoch gibt es eine Übergangsfrist: Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten müssen die Meldestelle erst bis zum 17. Dezember 2023 einrichten.
Dabei werden verschiedene Gruppen von Personen als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes definiert, darunter:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Beamtinnen und Beamte
- Richterinnen und Richter
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
- in Heimarbeit Beschäftigte
Die Beschäftigtenzahl umfasst somit all diese Personengruppen.
Sicherstellung des Schutzes von Hinweisgebern
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt ausschließlich “natürliche Personen” – also Individuen – und nicht Organisationen. Der Schutz gilt nicht nur für die hinweisgebende Person selbst, sondern auch für jene Personen, die in der gemeldeten Angelegenheit beschuldigt werden oder auf andere Weise betroffen sind. Zusätzlich sind Personen geschützt, die die hinweisgebende Person vertraulich bei der Meldung unterstützt haben.
Allerdings gibt es einige Voraussetzungen für den Schutz der hinweisgebenden Person:
- Der Inhalt der Meldung muss in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, insbesondere Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind.
- Der richtige Meldeweg muss eingehalten werden, sei es durch die Meldung an eine interne oder externe Meldestelle.
- Eine Offenlegung darf erst erfolgen, wenn bereits eine externe Meldung gemacht wurde und keine Rückmeldung über geeignete Folgemaßnahmen innerhalb der vorgesehenen Fristen eingegangen ist.
Die gemeldeten Informationen müssen ebenfalls korrekt sein – der Hinweisgeber muss zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die Informationen wahrheitsgemäß sind.
Ausnahmen vom Schutz
Das Gesetz schützt nicht:
- Personen, die Meldungen abgeben, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
- Personen, die Informationen offenlegen, ohne vorher eine Meldung an eine externe Meldestelle gemacht zu haben.
- Personen, die bewusst unzutreffende Informationen melden. Diese Personen könnten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sogar zur Schadensersatzpflicht gemäß § 37 des Hinweisgeberschutzgesetzes verpflichtet sein.
Um die Bestimmungen des Gesetzes korrekt umzusetzen, sollten Organisationen eine interne Meldestelle einrichten, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hierbei ist es wichtig, die spezifischen Anforderungen an die Meldestelle gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz zu beachten und sicherzustellen, dass sowohl Beschäftigte als auch hinweisgebende Personen angemessen informiert und geschützt werden.
Möchten Sie Ihr Unternehmen vor möglichen Schäden schützen?
Dann ist die Implementierung eines digitalen Hinweisgebersystem in Ihrem Unternehmen eine kluge Entscheidung. Ein solches System ist eine digitale Anwendung oder Software, über die Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner Verstöße gegen geltendes Recht und Unternehmensrichtlinien melden können. Besonders Mitarbeiter sind oft die Ersten, die solche Verstöße bemerken, und können diese über das digitale Whistleblower-System an das Unternehmen weitergeben.
Schnelle Verfügbarkeit des Systems
Unser digitales Hinweisgebersystem MyHinweis.online steht Ihnen bequem über das Internet und/oder das unternehmensinterne Intranet zur Verfügung, damit Sie jederzeit und von überall aus sicher und problemlos darauf zugreifen können.
Das Unternehmen kann dann umgehend Maßnahmen ergreifen, um Schäden vorzubeugen oder – falls bereits ein Verstoß begangen wurde – den wirtschaftlichen Schaden zu minimieren. Zudem kann so vermieden werden, dass das Ansehen des Unternehmens in der Wirtschaftsbranche beeinträchtigt wird, was einen Reputationsschaden zur Folge hätte.
Anforderungen an ein Hinweisgebersystem
Moderne digitale Hinweisgebersysteme müssen ein breites Spektrum von rechtlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen erfüllen:
Die Richtlinie legt fest, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im digitalen Hinweisgebersystem im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stehen muss. Hierbei sind auch die Vorgaben der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder in Bezug auf Hinweisgebersysteme zu berücksichtigen. Die Umsetzung der rechtlichen Grundlagen, die Beachtung von Betroffenenrechten, Dokumentationsanforderungen sowie technische und organisatorische Maßnahmen sind wesentliche Bestandteile eines korrekten digitalen Hinweisgebersystem. Insbesondere muss die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und eventuell genannter Dritter gewährleistet sein, sowohl technisch als auch organisatorisch, um unbefugten Zugriff auf diese Informationen zu verhindern. Zudem muss die Möglichkeit bestehen, Meldungen anonym, also ohne Identifikation des Hinweisgebers, abzugeben.
Die Integrität und Vollständigkeit der Informationen müssen ebenfalls technisch sichergestellt werden. Alle Meldungen müssen im Einklang mit dem Datenschutzrecht und den Vertraulichkeitsvorgaben gemäß der Richtlinie dokumentiert werden. Die Umsetzung von Löschrichtlinien für personenbezogene Daten ist eine essenzielle Funktion eines rechtskonformen Hinweisgebersystem. Daten, die für die Bearbeitung einer spezifischen Meldung offensichtlich nicht relevant sind oder nicht mehr benötigt werden, müssen in der Regel gelöscht werden, es sei denn, es liegen andere rechtliche Gründe vor, die eine weitere Speicherung oder Verarbeitung rechtfertigen.
Ein digitales Hinweisgebersystem unterstützt Ihr Unternehmen nicht nur bei der Umsetzung von zusätzlichen Compliance-Maßnahmen oder “Folgemaßnahmen” gemäß den Richtlinien nach Meldungseingang, sondern begleitet diese Prozesse auch strukturiert. Neben der Einführung des Hinweisgebersystems betont die Richtlinie auch die Einrichtung interner Meldewege und die Umsetzung von Maßnahmen im Anschluss an eine Meldung. “Folgemaßnahmen” umfassen die Überprüfung gemeldeter Behauptungen, interne Untersuchungen, Ermittlungen, rechtliche Schritte sowie abschließende Maßnahmen.
MyHinweis.online erfüllt sämtliche rechtlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen an ein digitales Hinweisgebersystem und trägt aktiv dazu bei, Ihr Unternehmen vor potenziellen Schäden zu schützen.